allgemeine Geschäftsbedingungen

betreffend der Erbringung von Leistungen im Informatikbereich

1. Ausgangslage

ANTARES Informatik AG (im folgenden ANTARES genannt) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Emmenbrücke, welche hauptsächlich im Bereich der Entwicklung von Individualsoftware und der Erbringung der damit verbundenen Dienstleistungen sowie im Vertrieb von Drittsoftwareprodukten tätig ist.

Der Vertrieb von Drittsoftwareprodukten erfolgt nicht auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. ANTARES schliesst in diesem Zusammenhang separate Vereinbarungen mit dem Kunden.

Die Parteien arbeiten gemeinsam und partnerschaftlich auf das Vertragsziel hin.

2. Vertragsgegenstand

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Abschluss und die Erfüllung von Individualverträgen über die im folgenden aufgezählten Leistungen sowie die Rechte und Pflichten der Parteien und die Rechte am Arbeitsresultat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Individualvertrages.
  2. ANTARES erbringt insbesondere die folgenden, nicht abschliessend aufgezählten Leistungen im Informatikbereich:
    • Beratung
    • Entwicklung von individuell an die Bedürfnisse des Kunden angepassten Unternehmenslösungen und Applikationslösungen auch unter Verwendung von Entwicklungswerkzeugen und Datenbankmanagement Systemen
    • Implementation von Software
    • Schulung
    • Projektleitung
    • Projektbegleitung
    • Wartung und Support
    • Migration von Daten
  3. Welche Leistungen ANTARES für den Kunden im einzelnen Vertragsverhältnis erbringt, wird im Individualvertrag (Auftragsbestätigung) detailliert geregelt. Wird eine Leistung im Individualvertrag nicht genannt, ist sie nicht Bestandteil des konkreten Vertragsverhältnisses und ist separat zu vergüten.

3. Vertrieb und/oder Einführung von Software und Hardware

  1. Drittsoft- und/oder Hardwareprodukte, welche von Dritten wie beispielsweise Computer Associates AG geliefert werden, werden von ANTARES auf der Grundlage separater Verträge vertrieben.
  2. Drittsoftware oder Hardware ergänzende Leistungen, wie die Programmierung von zusätzlichen Softwarekomponenten, die Einführung, Schulung, Installation, Beratung etc. erbringt ANTARES in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. ANTARES kann ihre Leistungen gegenüber dem Kunden selbst oder durch Dritte erbringen.

4. Urheberrecht und Lizenzen

  1. Das Urheberrecht und die Lizenzen für Drittsoftware regeln sich gemäss den geltenden Bestimmungen zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden.
  2. Sofern im Individualvertrag nichts anderes vereinbart wird, gehen das Urheberrecht und sämtliche gewerbliche Schutzrechte an Werken, welche ANTARES für den Kunden erstellt mit deren Entstehen auf ANTARES über, sofern sie nicht schon dort entstanden sind. Das Entstehen von Miturheberschaft wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, in den Verträgen mit am Projekt beteiligten Personen, wie Mitarbeitern, Freelancern, etc. die entsprechenden Regelungen vorzusehen, damit dieses Vertragsziel dauernd erreicht wird.
  3. Wenn die Rechte an von ANTARES erstellten Werken gemäss Individualvertrag beim Kunden liegen, ist ANTARES berechtigt, das im Rahmen der Vertragserfüllung erlangte Know-how unbeschränkt auch nach Beendigung des vorliegenden Vertrages weiter zu verwenden.
  4. An nicht exklusiv für den Kunden erstellten Werken, wie beispielsweise von ANTARES erstellten Entwicklungswerkzeugen oder Modulen erhält der Kunde ein nicht-ausschliessliches Nutzungsrecht. Sämtliche Schutzrechte verbleiben bei ANTARES.
  5. ANTARES garantiert, dass sie selbst über alle Rechte verfügt, welche sie dem Kunden im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages überträgt. Insbesondere garantiert sie, nur Arbeitnehmer einzusetzen, welche ihre Urheberrechte am Arbeitsergebnis gemäss Art. 16 URG vertraglich an ANTARES abtreten, weshalb diese dann auf den Kunden übergehen können.
  6. Sollten Dritte gegen den Kunden wegen angeblich ihnen gehörender Schutzrechte an Software, welche ANTARES im Auftrag des Kunden erstellt hat, Ansprüche geltend machen, wird ANTARES auf eigene Kosten die Verteidigung führen und die dem Kunden durch Gerichtsurteil auferlegten Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn der Kunde ANTARES sofort über den erhobenen Anspruch unterrichtet und zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt hat. ANTARES hat das Recht, auch andere Vorkehrungen zu treffen, um die Schutzrechtsverletzungen zu beseitigen.
  7. Das Recht an den Schnittstellen bleibt ausschliesslich bei ANTARES. Bei Bedarf ist ANTARES jedoch bereit, die Schnittstellen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Vereinbarung erfolgt im Projekt-Einzelvertrag.
  8. Der Kunde ist nur berechtigt, Sicherheits- und Archivkopien herzustellen. Der Kunde verpflichtet sich, auf allen von ihm erstellten Kopien oder Teilkopien urheberrechtlicher Werke von ANTARES deren Urheberrechtsvermerk anzubringen. Weiter verpflichtet sich der Kunde, über die Anzahl und den Aufbewahrungsort sämtlicher Kopien/ Teilkopien Aufzeichnung zu führen. ANTARES hat das Recht, jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
  9. Der Kunde stellt durch angemessene Massnahmen sicher, dass Unberechtigte auf das Lizenzmaterial weder direkt noch indirekt Zugriff haben.

5. Zusammenarbeit

  1. Die Parteien sind sich bewusst, dass der Projekterfolg von ihrem jeweiligen qualitativ ausreichenden und rechtzeitigen Mitwirken abhängt. In diesem Sinne garantieren beide Parteien, genügend Personalressourcen zur Verfügung zu stellen und für das konkrete Projekt ausreichend qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. Der Kunde wird diese zusätzlichen Ressourcen für das Projekt (nebst seinem laufenden Tagesgeschäft) zur Verfügung stellen. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Einführung neuer Software betriebsinterne Anpassungen nach sich ziehen kann.
  2. Jede der Parteien bezeichnet einen Projektleiter und Stellvertreter, welcher die Verantwortung für das Projekt übernimmt und bestätigt, dass diese Ansprechsperson rechtsgültig handeln kann. Im Übrigen ist die Projektorganisation im Individualvertrag geregelt.
  3. Das Projekt wird durch die Parteien gemeinsam geplant, es wird gemeinsam festgelegt, wer welche Aufgaben übernimmt, wer welchem Team zugehört (Projektbeteiligte), was bis wann erledigt werden muss etc., damit beide Parteien in ihren Unternehmungen die notwendige Ressourcenplanung vornehmen können. Das Projekt wird nach Möglichkeit in Milestones aufgeteilt und als erstes werden die im Anhang vereinbarten Ziele geplant und realisiert. Zusätzliche Wünsche des Kunden werden durch ANTARES erfasst und durch die Parteien nachgängig gemeinsam geplant. Zusätzliche Wünsche sind zusätzlich kostenpflichtig.
  4. Die Parteien treffen sich regelmässig zu Projektsitzungen. Die Parteien sind verpflichtet, einen Entscheidungsträger ihrer Unternehmung an solchen Sitzungen teilnehmen zu lassen. Anlässlich dieser Sitzungen wird durch ANTARES ein Protokoll in Form einer laufenden Pendenzen- und Beschlussliste erstellt (Projektübersicht, Aktivitäten- und Pendenzenliste). Das Protokoll wird der anderen Partei zugestellt. Ohne Einwände, Änderung oder Ergänzung an der nächsten Sitzung gilt der Inhalt des Protokolls als akzeptiert. Findet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Versand des Protokolls keine Sitzung statt, so gilt ohne Widerspruch innert dieser Frist das Protokoll als akzeptiert.
  5. Die Parteien sind verpflichtet, allfällige Fragen, Probleme oder gegenseitige Pflichtverletzungen der andern Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Was an einer Projektsitzung nicht mitgeteilt wurde, galt zu diesem Zeitpunkt als nicht vorhanden, resp. als allgemein nicht bekannt. Diejenige Partei, die ihrer Informationspflicht nicht nachkommt, ist für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Mitteilungen per E-Mail gelten als schriftliche Mitteilungen gemäss diesem Vertrag.

6. Geheimhaltung

  1. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, sämtliche unternehmerischen Geheimnisse, von denen sie gegenseitig im Rahmen dieses Vertrages Kenntnis erhalten, absolut vertraulich zu behandeln. Sie sichern sich gegenseitig zu, auch ihren Angestellten diese Geheimhaltung zu überbinden.
  2. Die Parteien sind aber berechtigt, Know-how, das sie im Rahmen dieses Vertrages erhalten, weiter zu verwenden, auch nach Auflösung dieses Vertrages.
  3. Ohne ausdrücklichen schriftlichen Hinweis des Kunden, können sämtliche Zusendungen per E-Mail getätigt werden, d. h. genügt die Zusendung per Email den Anforderungen der Vertraulichkeit.

7. Abnahme allgemein

  1. Der Kunde hat die ihm während der Erfüllung vorgelegten Unterlagen (Projektgrundlagen, Einführungskonzept, Schulungskonzept, diverse Checklisten usw.), zu prüfen und Einwendungen oder Mängel sofort, spätestens 10 Arbeitstage nach der Übergabe durch ANTARES, schriftlich mitzuteilen.
  2. Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen gilt die Leistung nach unbenutztem Ablauf dieser Frist als abgenommen.

8. Abnahme ANTARES Software

  1. Nach Installation der Programme folgt die Abnahmeperiode von einem Monat. Während dieser Frist hat der Kunde die Programme zu gebrauchen und zu prüfen.
  2. Eine Abnahme kann auch nur bezüglich einzelner Teile der Leistung vorgenommen werden (Milestone).
  3. Nach Ablauf der Abnahmeperiode wird von den Vertragspartnern auf Anzeige hin die Leistung abgenommen und ein Abnahmeprotokoll erstellt. Wird die Projektleitung durch ANTARES ausgeübt, hält sie die Ergebnisse der Programmabnahme im Protokoll fest, dessen Datum als Abnahmedatum im Sinne des Vertrages gilt. Mit der erfolgten Abnahme gilt die Leistung als akzeptiert.
  4. Unterbleibt nach Ablauf der Monatsfrist die gemeinsame Abnahme mit Abnahmeprotokoll, weil entweder keine der Parteien die Abnahme verlangt oder von Seiten des Kunden die Mitwirkung unterlassen wird, so gilt die Leistung mit Ablauf der Monatsfrist dennoch als abgenommen.
  5. Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung Fehler, welche die Eignung von Programmen zum vorgesehenen Gebrauch nicht ausschliessen, so handelt es sich um einen unwesentlichen Mangel und die Abnahme findet gleichwohl statt. ANTARES wird die festgestellten und protokollierten Mängel innert angemessener Frist beheben.
  6. Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung wesentliche Mängel, ist also eine Aufnahme der Produktion wegen des vorliegenden Mangels nicht möglich, wird die Abnahme zurückgestellt. Der Kunde setzt ANTARES ohne Versäumnis eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. ANTARES beseitigt die Mängel innerhalb der angesetzten Frist und zeigt dem Kunden den Abschluss der Verbesserung unverzüglich an. Darauf wird die Leistung innert Monatsfrist noch einmal gemeinsam geprüft. Zeigen sich keine wesentlichen Mängel mehr, so ist die Leistung mit Abschluss dieser Prüfung abgenommen.
  7. Gelingt es ANTARES nicht, das Arbeitsresultat in einen vertragsgemässen Zustand zu bringen, hat der Kunde nur das Recht, auf die Abnahme der nicht erbrachten Leistung gegen Rückerstattung des dafür bezahlten Entgeltes zu verzichten. Auf jeden Fall gilt die Arbeit mit der Bezahlung als genehmigt.

9. Wartungsbestimmungen

  1. ANTARES erbringt auf Wunsch des Kunden nach Realisierung des vorliegenden Auftrages Wartungsleistungen, welche in einem separaten Vertrag geregelt sind.
  2. Wartungsverträge mit anderen Unternehmungen schliesst der Kunde auf eigenes Risiko ab. ANTARES ist aber grundsätzlich bereit, als Hauptansprechpartnerin bei Problemfällen dem Kunden beratend zur Seite zu stehen und die Probleme den verschiedenen Ansprechpartnern des Kunden zuzuordnen.
  3. Die Erbringung weiterer Leistungen oder die Implementation neuer Funktionalitäten in ANTARES-Software gilt nicht als Wartung, sondern als neues Projekt, resp. Weiterentwicklung und ist somit zusätzlich kostenpflichtig.

10. Finanzielles

  1. Wird im Individualvertrag nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verrechnung der Leistungen von ANTARES grundsätzlich nach Aufwand.
  2. Die Lizenzpreise beziehen sich auf die vom Kunden gewünschten Installationen, die Preise für weitere Leistungen gelten als blosse Richtwerte.
  3. Zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen sind vom Kunden die staatlichen Gebühren und Steuern (beispielsweise Mehrwertsteuer) sowie die Spesen der ANTARES zu bezahlen.
  4. Rechnungen sind netto zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

11. Haftung

Die Parteien haften einander gegenseitig für grob verschuldet zugefügte direkte Schäden. Die gegenseitige Haftung wird auf den Betrag pro Schadenfall limitiert, der dem Wert des einzelnen Auftrages abzüglich Lizenzen entspricht. Eine weitere Haftung besteht nicht.

12. Gewährleistung

  1. ANTARES kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr erstellten Programme ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden können, noch dass die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausschliesst. Insbesondere kann ANTARES nicht garantieren, dass die von ihr erstellte Software über Schnittstellen mit beliebiger anderer Software funktioniert. ANTARES kann ihre Schnittstellen offenlegen und ist dafür verantwortlich, dass ihre Daten dort korrekt zur Übernahme zur Verfügung gestellt werden. Eine weitere Garantie besteht nicht.
  2. Betreffend die inhaltliche Definition der Software auf die Kundenbedürfnisse, insbesondere was rechtliche Anforderungen und unternehmensspezifische Wünsche anbelangt, ist der Kunde selber verantwortlich.
  3. Sämtliche Gewährleistungsansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
  4. Es ist möglich, dass von ANTARES verwendete Drittprodukte in gewissen Versionen Fehler enthalten oder die Produkte zu spät ausgeliefert werden. Für solche Fälle kann ANTARES keine Haftung übernehmen. Dasselbe gilt für den nicht voraussehbaren Ausfall von Mitarbeitern von ANTARES (Unfall, Krankheit etc.) an welchem ANTARES kein Verschulden trägt.

13. Datenschutz und Datensicherheit

  1. ANTARES wird ihm Rahmen dieses Vertrages gemäss den Bestimmungen der Geheimhaltung für den Datenschutz und die Datensicherheit auf ihrer Seite des Projektes sorgen.
  2. Der Kunde ist in seiner Sphäre selbst verpflichtet, sämtliche notwendigen Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen organisatorischer, technischer oder rechtlicher Natur vorzukehren. Die Umsetzung eines funktionierenden Backup-Konzeptes ist Sache des Kunden.
  3. Sollen spezielle Datenschutz- und Sicherheitsmassnahmen durch ANTARES realisiert werden, müssen diese als Bestandteil des Individualvertrages spezifiziert werden.
  4. Die Zusendung von Nachrichten per E-Mail genügt den Ansprüchen des Kunden betreffend Datenschutz, Datensicherheit und Geheimhaltung. Der Kunde ist verpflichtet, ANTARES ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, wenn Daten nur vor Ort bearbeitet oder nur verschlüsselt versandt werden dürfen.

14. Vertragsdauer

  1. Mit Unterzeichnung des Individualvertrages, dessen integrierenden Bestandteil die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden, treten diese für die Parteien in Kraft.
  2. Betreffend einmalige Leistungen endet der Vertrag mit der Erfüllung. Die Bestimmungen betreffend Urheberrecht, Geheimhaltung, Haftung, Datenschutz, Datensicherheit etc., gelten sinngemäss weiter.
  3. Werden in einem späteren Zeitpunkt weitere Leistungen von ANTARES beansprucht (beispielsweise Wartungsleistungen, Weiterentwicklung etc.), wird jeweils ein neuer Individualvertrag erstellt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten weiter.
  4. Will der Kunde, aus welchem Grund auch immer, einen laufenden Individualvertrag vorzeitig auflösen, hat er sich darüber mit ANTARES zu einigen und die angefangenen Arbeiten plus eines Zuschlags von 25% als Schadenpauschale bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung zu bezahlen.

15. Abwerbeverbot und Konventionalstrafe

  1. Während der Dauer eines Individualvertrages sowie bis zum Ablauf von einem Jahr nach dessen Beendigung dürfen Mitarbeitende oder Hilfspersonen von ANTARES nur mit deren schriftlicher Zustimmung vom Kunden direkt angestellt und / oder sonst in irgendeiner anderen Form in Anspruch genommen werden.
  2. Bei jedem Verstoss gegen diese Bestimmung wird ohne weiteres eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters, mindestens jedoch der Betrag von CHF 100'000.- fällig. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Kunden in keinem Fall von seiner Pflicht zur Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Die gerichtliche Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen sowie der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen behält sich die ANTARES ausdrücklich vor.

16. Schlussbestimmungen

  1. Sollten Teile des Vertragswerkes nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragspartner werden dann das Vertragswerk so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
  2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, gilt das Domizil des Kunden als Erfüllungsort für die Leistungen unter diesem Vertrag.
  3. Dieser Vertrag gilt vollumfänglich für den gesamten Geschäftsbereich zwischen ANTARES und dem Kunden. Er geht früheren Vereinbarungen, den Angaben während den Vertragshandlungen wie abweichender Korrespondenz etc. vor. Änderungen sind nur gültig, wenn sie nachträglich, in einem schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Dokument und unter Bezug auf diesen Vertrag erfolgen, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.
  4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen.
  5. Dieser Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners auf Dritte übertragen werden.
  6. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Störungen in der Abwicklung des vorliegenden Vertrages auf Grund veränderter Umstände vor einer eventuellen Kündigung und im Sinne einer Krisenverhinderung in jedem Falle zuerst neue Verhandlungen aufzunehmen und damit eine Vertragsanpassung unter möglichst weitgehender Bewahrung der ursprünglichen Vertragsinhalte anzustreben. Auf Wunsch einer Partei wird zur Durchführung und Redigierung dieser Neuverhandlungen ein unabhängiger Dritter beigezogen.
  7. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle eines Rechtsstreites im Zusammenhang mit diesem Vertrag alle Schlichtungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Beim Auftreten möglicher Konflikte unter diesem Vertrag sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich eine Krisensitzung durchzuführen, das weitere Vorgehen zu besprechen und ein Krisenmanagement, gegebenenfalls unter Beizug sachverständiger Dritter, einzusetzen. Als Konfliktmanagerin wird Herr lic. jur. Urs Rudolf, Rechtsanwalt und Notar, Ober-Eichweid 46, 6020 Emmenbrücke, eingesetzt. Er wird das Krisenmanagement unabhängig, neutral und selbständig führen, organisieren und je nach Situation mit weiteren Fachleuten zusammenarbeiten. Die Kosten des Krisenmanagements werden von beiden Parteien gemeinsam getragen.
  8. Sollte eine Partei ihre Rechte aus diesem Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht geltend machen, so stellt dies keinen Verzicht auf dieses Recht dar.
  9. Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen von ANTARES bedarf der schriftlichen Übereinkunft der Vertragsparteien.
  10. Die oft auch in elektronischer Form abgegebenen Projektdokumente wie Handbücher, Checklisten, Pendenzen- und Beschlusslisten, Konzepte etc., akzeptieren die Parteien bei einer möglichen Streitigkeit als Beweismittel.
  11. Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht.
  12. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt als ausschliesslicher Gerichtsstand das Amtsgericht Hochdorf.